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Cannabis im Arbeitsleben


Legalisierung von Cannabis in Deutschland ab 1. April 2024 – Aspekte im Bereich der Arbeitswelt

Ab dem 1. April 2024 wird der Konsum von Cannabis für Personen ab 18 Jahren in Deutschland legalisiert. Diese Entscheidung markiert einen gravierenden Einschnitt in der Drogenpolitik des Landes und bringt mehrere wichtige Regelungen mit sich:

Gesundheitliche Auswirkungen: Akute Nebenwirkungen wie Angst, Panik, Orientierungslosigkeit und Herzrasen. Langfristig können psychische Störungen wie Depressionen und Psychosen auftreten, besonders bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Arbeitsschutz: Adressaten der Unfallverhütungsvorschriften sind zum Einen die Mitarbeitenden zum Anderen das Unternehmen.

Die Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 1) verbietet den Konsum von berauschenden Mitteln, die die Sicherheit gefährden. Dies gilt auch für legales Cannabis. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, die nicht arbeitsfähig sind, nicht beschäftigen. Auch die Mitarbeitenden sind zur Mitarbeit im Arbeitschutz verpflichtet und dürfen sich zum Beispiel durch Rauschmittel nicht in einen Zustand versetzen, die sie selbst oder andere gefährdet.

Straßenverkehr: Einführung eines gesetzlichen THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml im Blutserum. Cannabisverbot für Fahranfänger und Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol.

Was sind die gesundheitliche Auswirkungen von THC?

  • Akute Nebenwirkungen: Der Konsum von Cannabis kann kurzfristig zu Angstzuständen, Panikattacken, Orientierungslosigkeit und Herzrasen führen.
  • Langfristige Risiken: Bei regelmäßigem Konsum besteht das Risiko psychischer Störungen wie Depressionen und Psychosen.
  • Besonderes junge Menschen (< 25. LJ) sind besonders vulneralbel. Studien zeigen deutliche negative Auswirkungen auf Schul- Berufs- und Studienabschluss.

Umgang mit THC im Betrieb

  • Verbot am Arbeitsplatz: Trotz der Legalisierung bleibt der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz strikt verboten, um die Sicherheit und Produktivität zu gewährleisten.

Straßenverkehr

  • THC-Grenzwert: Es wird ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum eingeführt.
  • Mischkonsum-Verbot: Der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol ist im Straßenverkehr komplett untersagt.

Diese neuen Regelungen sollen den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis fördern und gleichzeitig die öffentliche Sicherheit gewährleisten.


Betriebliche Maßnahmen: Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Erweiterung betrieblicher Regelungen zu Suchtmitteln, Durchführung von Informationsveranstaltungen und Einrichtung eines Arbeitskreises „Suchtmittel“. Führungskräfte sollen als Vorbilder agieren und frühzeitig bei Missbrauch einschreiten.

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Eine neue AMR = Arbeitsmedizinische Regel legt die Anlässe für Bildschirmvorsorge fest!

Zusammenfassung der AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“

Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4 richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsräte, Beschäftigte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie konkretisiert die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Zusammenhang mit Bildschirmarbeitsplätzen. Die Regel definiert Bildschirmgeräte als Funktionseinheiten, die visuelle Informationen darstellen und Daten ein- und ausgeben.

Belastungsfaktoren und gesundheitliche Auswirkungen:

  • Augen und Sehvermögen: Hohe Anforderungen an das binokulare Sehen, lange Bildschirmnutzung, ungünstiges Raumklima, und unzureichende Beleuchtung können zu Augenbeschwerden führen, wie tränende oder gerötete Augen und Kopfschmerzen.
  • Bewegungsapparat: Statische Haltung, Bewegungsarmut und repetitive Tätigkeiten können Beschwerden in Rücken, Nacken, Schultern und Armen verursachen.
  • Psyche: Fehlende Qualifikation, technische Probleme, inadäquate Arbeitszeiten und monotone Aufgaben können zu psychischen Belastungen wie Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfung führen.

Vorsorgeanlässe:

  • Eine Vorsorge ist anzubieten, wenn Bildschirmarbeit wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist (z. B. Bürotätigkeiten, Call Center, Logistik).
  • Auch bei anderen Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten soll eine Wunschvorsorge ermöglicht werden.

Die Regel betont die Wichtigkeit der Gefährdungsbeurteilung und empfiehlt, dass Arbeitgeber sich von Betriebsärzten beraten lassen. Die AMR 14.1 und AMR 3.3 sowie die Fristen aus der AMR 2.1 sind zu berücksichtigen.

Beispiele für Tätigkeiten: Regelmäßige Bildschirmarbeit umfasst Bürotätigkeiten, Rezeption, Dokumentation, Leitwarten, Laborarbeiten und Call Center. Tätigkeiten mit gelegentlicher Bildschirmnutzung beinhalten Gastronomieservice, Werkstätten und Transportdienste.

Diese AMR stellt sicher, dass bei Einhaltung der Regelungen die Anforderungen der ArbMedVV als erfüllt gelten, bietet aber auch Spielraum für alternative Lösungen, die gleichwertigen Schutz bieten.

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

(QUELLE: AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“
– Bek. d. BMAS v. 7.11.2023 – IIIb1-36628-15/30)

tina1984

Mitarbeiterbindung & Motivation

Motivation am Arbeitsplatz ist entscheidend für den Erfolg von Teams und Unternehmen. Führung bedeutet vor allem das Vermeiden von Demotivation. Eine zentrale Aufgabe von Führungskräften ist es, durch inspirierende Maßnahmen statt fahrlässiger Führung, Motivation zu fördern.

Vertrauen im Team basiert auf Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit. Führungskräfte können Vertrauen fördern, indem sie Möglichkeiten zum besseren Kennenlernen der Teammitglieder schaffen, was zu guten Beziehungen und Vertrauen führt.

Psychologische Sicherheit ist essenziell. Menschen haben das Bedürfnis nach Akzeptanz und Sicherheit, was ihr Verhalten am Arbeitsplatz beeinflusst. Führungskräfte sollten eine Atmosphäre schaffen, in der Teammitglieder offen über ihre Einschätzungen, Fehler und Sorgen sprechen können, ohne negative Konsequenzen zu fürchten.

Klares Erwartungsmanagement ist wichtig für erfolgreiche Zusammenarbeit. Führungskräfte sollten ihre Erwartungen klar kommunizieren und auch die Erwartungen der Mitarbeitenden erfragen. Unausgesprochene Erwartungen führen zu Missverständnissen und Frust.

Das innere Feuer der Führungskraft ist entscheidend. Führungskräfte sollten selbst motiviert und leidenschaftlich sein, um ihr Team anzustecken und zu begeistern. Nur wer selbst brennt, kann auch andere entfachen.

Wertschätzung und Anerkennung sind wichtige soziale Bedürfnisse. Mitarbeitende fühlen sich stärker ans Unternehmen gebunden, wenn ihr Wunsch nach Anerkennung erfüllt wird. Regelmäßige Wertschätzung und positive Rückmeldungen stärken das Wir-Gefühl im Team.

Durch die Berücksichtigung dieser Faktoren – Vertrauen, psychologische Sicherheit, klares Erwartungsmanagement, innere Motivation und Wertschätzung – wird die langfristige Motivation und Bindung von Mitarbeitenden gefördert, was besonders in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig ist.

Motivieren Sie sich!

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

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Künstliche Intelligenz und Digitalisierung in der betriebsmedizinischen Praxis

Unsere betriebsmedizinische Praxis – Balance4.work – aber auch unsere hausärztliche Praxis – muss sich spätestens seit dem Beginn der Corona Pandemie mit gravierenden Problemen auseinandersetzen. Mitarbeitende, in Teilzeitverträgen, hohe Ausfallzeiten durch Erkrankungen, generell die Schwierigkeit überhaupt qualifiziertes Personal zu gewinnen haben uns vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Dem gegenüber stehen schnell steigende Kosten in allen Bereichen, hohe Anforderungen seitens der Kostenträger und ein erhebliches Anspruchsdenken von Patienten und Kunden.

Digitalisierungslösungen, die von Seiten der Kostenträger gefordert werden – wie zum Beispiel die E-AU (elektronische Arbeitsunfähigkeit) oder die elektronische Patietenakte erfordern besonders inital erhebliche personelle Aufwände im Praxisalltag. Zeit, die uns von der Patienenversorgung und Kundenbetreuung verloren geht.

Es gibt jedoch Tools und Services, die unseren Alltag erleichtern und uns mehr Zeit für unsere Klienten geben. In den vergangen zwei Jahren konnten wir mit den im Folgenden beschriebenen Apps und Service wieder Freiräume gewinnen.

  • KI gestützte Telefonannahme durch Aaron AI (r) – Aaron führt unsere Klienten durch einen von uns festgelegten Fragenkatalog, um die gewünschten Services festzulegen. Schnelle Antwortkommunikation z.B. über SMS und der Verweis auf unsere Online-Terminvergabe sparen wertvolle Telefonzeit.
  • E-Safety (r) – ein Produkt der SAMAS ermöglicht unseren Kunden einen Online Zugriff auf eine immer aktuelle Vorsorgekartei – auch wenn die Gewerbeaufsicht in der Tür steht.
  • Zur Kommunikation mit unseren Patienten und Klienten nutzen wir eine Patientenapp der Fa. MEDATIXX (r), mit denen Rezepte angefordert, Werte kommuniziert und z.B. wie in einer Art Chat Fragen gestellt und beantwortet werden können. Immer mehr nutzen wir in der Patientenbetreuung auch DIGA = Digitale Gesundheits Anwendungen, die z.B Patienten mit psychischen Erkrankungen in ihrem Alltag unterstützen können.
  • Bei dünner Personaldecke unterstützt uns die automatisierte Oscilla Audiometrie – diese ausgeklügelte Software führt einen Gehörtest durch, während die Medizinische Fachangestellte andere Aufgaben wahrnehmen kann.
  • Aktuell warten wir noch auf die avisierte automatisierte Lösung zur Untersuchung des Sehvermögens der Fa. Vistec AG. Laut Hersteller kann es im März 2024 losgehen.
  • Last not least wird unsere kardiologische Diagnostik durch die sogenannte Cardisiographie (r) auf ein neues Niveau angehoben. Dabei werden die Daten eines in der Praxis aufgezeichneten dreidimensionalen Elektrokardiogrammes auf einen Server übermittelt. Die Software vergleicht mit tausenden von vorhandenen EKG´s uns stellt uns eine graphische Auswertung zur Verfügung. Dabei entwickelt sich die Software in einem Lernprozess immer weiter, um die Treffsicherheit der Auswertung zu optimieren

Ich bin sehr neugierig, welche weiteren Lösungen auf uns in der Zukunft warten, um unsere Arbeitsprozesse für unsere Kunden zu optimieren!

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

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Erste Hilfe – Verantwortung für alle

Die Organisation der ersten Hilfe ist eine der wesentlichen betriebsärztlichen Aufgaben.

Dabei berate ich zu der Anzahl der Ersthelfer, der Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen und in den letzten Jahren immer öfter auch zur Aufstellung und Verwendung von automatischen Defibrillatoren, den sogenannten AED. Diese dienen dazu, einen Menschen der einen Herzstillstand erleidet, wiederzubeleben.

Doch nicht nur in Betrieben, auch im öffentlichen Raum ist die passende Ausstattung mit Erste-Hilfe-Materialien erforderlich.

Der Schnappschuss aus dem Rathaus in Hannover zeigt, dass leider das allgemeine Bewusstsein für die Wichtigkeit intakter Erste-Hilfe-Einrichtungen kein Allgemeingut ist.

Auch die Kennzeichnungen und Fluchtwegbeschilderungen wurden von den Besuchern offenbar nicht für wirklich wichtig erachtet.

Vielleicht fehlt es da an Aufklärung.

Motivierte Ersthelfer, gute Erste-Hilfe-Ausbildung, einsatzbereites Erste-Hilfe-Material sind erforderlich, um im betrieblichen Umfeld und im öffentlichen Raum eine Notfallversorgung vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes zu gewährleisten.

Anderen Menschen zu helfen erfordert Mut und Engagement. Den freiwilligen Helfern gilt unser Dank und unsere Hochachtung!

Thomas Riebschläger

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Stufenweise Wiedereingliederung versus Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement – was ist der Unterschied?

Immer wieder lässt sich in der betriebsärztlichen Beratungspraxis erkennen, dass einerseits die Mitarbeitenden in Betrieben, auf der anderen Seite aber auch Personalverantwortliche sich nicht immer über die Unterscheidung zwischen der stufenweisen Wiedereingliederung und den betrieblichen Verpflichtungen im Rahmen eines Wiedereingliederungsmanagements im Klaren sind.

Dabei beziehen sich beide Begrifflichkeiten auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen und haben auch unterschiedliche Zielsetzungen.

Die stufenweise Wiedereingliederung, diese wurde ursprünglich einmal als Hamburger Modell bezeichnet, ist eine Vereinbarung zwischen einem Versicherten und seiner gesetzlichen Krankenversicherung bei der, trotz einer aktuell noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit, ein Probearbeiten im Betrieb ermöglicht wird.

Angeregt wird ein solches Verfahren häufig vom behandelnden (und die Krankschreibung ausstellenden) Hausarzt, und auch der Arbeitsgeber des Versicherten kann das Verfahren als eine Möglichkeit im betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement anstoßen.

Es handelt sich also um ein Verfahren, welches – ohne dabei den Status des Versicherten – zu berühren, ein Erproben der wieder hergestellten Belastungsfähigkeit ermöglicht.

Dabei werden z.B. der Anspruch auf Krankentagegeld und andere Fristen, nicht tangiert. Die Anregung einer stufenweisen Wiedereingliederung bedeutet somit immer eine positive Prognosestellung, ohne den Versicherten in irgend einer Hinsicht schlechter zu stellen. Ziel ist es nach Erreichen des vereinbarten Enddatums dem Versicherten wieder eine reguläre Tätigkeit mit gleichzeitigem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen.

Formal erstellt der Hausarzt in Abstimmung mit seinem Patienten einen schriftlichen Plan, der zeitliche und inhaltliche Einschränkungen enthält. Z.B. kann darin festgelegt werden, dass in den ersten beiden Wochen arbeitstäglich drei Stunden Arbeit geleistet werden. Andere Einschränkungen können zum Beispiel von besonderen Belastungen (Schichtarbeit, Einschränkungen von Hebe- und Tragetätigkeiten) befreien.

Eine typische stufenweise Wiedereingliederung läuft über den Zeitraum von 4-8 Wochen, aber auch andere Zeiträume sind je nach Erkrankungsschwere möglich.

Nach Erstellung des Planes auf einem festgelegten Formular, auf dem neben dem Hausarzt auch der Versicherte unterschreibt, muss die Einwilligung des Arbeitsgebers eingeholt werden. Abschließend genehmigt die Krankenkasse und der Prozess kann starten.

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens empfiehlt sich eine Einleitung ca. zwei Wochen vor dem geplanten Startbeginn.

Ist das Verfahren nicht erfolgreich, so kann es vom Versicherten, als auch vom Betrieb abgebrochen werden.

Nicht selten werden stufenweise Wiedereingliederungen nach erfolgter Rehabilitation von der Rentenklinik angeregt, um einen sanften Übergang in die Wiedereingliederung erfolgreich zu gestalten.

Problematisch aus Sich der Versicherten ist häufig die Dauer des Verfahrens, das aufgrund des im Vergleich zum Lohn niedrigeren Krankengeldes mit wirtschaftlichen Einbußen einhergeht. Andererseits demonstriert der längerfristig erkrankte Mitarbeiter seine Bereitschaft, seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung zu stellen.

Was dagegen bedeutet das Verfahren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gem. Sozialgesetzbuch IX im Vergleich?

Der Adressat des neunten Sozialgesetzbuches ist der Arbeitgeber. Dieser wird durch den Gesetzgeber verpflichtet einem Arbeitnehmer nach sechs Wochen andauernder Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Kalenderjahr ein sogenanntes BEM Verfahren (Betriebliches Wiedereingliederungsverfahren) anzubieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit nur einen Zeitraum oder mehrere Zeiträume umfassen.

Ziel des Verfahrens ist es, unter Mithilfe des erkrankten Mitarbeitenden festzustellen, ob durch betriebliche Maßnahmen eine Verbesserung der Gesundheit des Mitarbeiters erzielt werden kann. Ein kurzes Beispiel mag dies verdeutlichen:

Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes mit einer Tätigkeit mit Publikumsverkehr erkrankt seelisch so schwer, dass auch nach Symptombesserung eine Tätigkeit in der Öffentlichkeit nicht mehr möglich erscheint. Im Rahmen des eingeleiteten BEM Verfahrens wird unter Einbeziehung des Betriebsarztes festgelegt, dass eine Umsetzung in den Backoffice Bereich erfolgt. Andere Zielvorgaben können z.B. eine Umgestaltung des Mobiliar oder eine Veränderung des Dienstplanes betreffen.

Prinzipiell gilt dass der Arbeitgeber unter Einhaltung bestimmter Formalien, dem erkrankten Mitarbeitenden das BEM Verfahren anbieten muss. Eine Teilnahme aus Sicht des Versicherten ist immer freiwillig.

Beteiligte des Verfahrens sind der Mitarbeitende, sein direkter Vorgesetzter, sowie ein Beauftragter der Personalabteilung. Auf Wunsch bzw. nach Zustimmung des Versicherten kann auch der Schwerbehindertenbeauftragte, ein Vertreter der Personalvertretung und der Betriebsarzt im sogenannten BEM Team teilnehmen.

Über die Teamsitzung wird eine eigene Akte geführt, die datenschutzrechtlich von der Personalakte getrennt geführt wird.

Ergebnisse und Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten.

Im Regelfall werden Folgetermine vereinbart, z.B. um den weiteren Verlauf zu besprechen und den Erfolg der festgelegten Maßnahmen zu evaluieren.

Wir konnten in den letzten Jahren die Erfahrung machen, dass eine betriebsärztliche Vorstellung des erkrankten Mitarbeiters vor dem eigentlichen BEM Team Verfahren häufig sehr hilfreich ist. Der Betriebsarzt unterliegt in diesem Gespräch der ärztlichen Schweigepflicht und kann auf Wunsch dem Mitarbeiterenden ein entsprechendes Attest zur Verfügung stellen, welches dieser mit ins BEM Verfahren mit hinein nimmt.

Da der Betriebsarzt/Betriebsärztin sowohl die gesundheitlichen Belange des erkrankten Mitarbeiters, als auch die betrieblichen Erfordernisse gut einschätzen kann, sind entsprechende Atteste oft für alle Beteiligten transparent und umsetzbar.

Die unterschiedlichen Verfahren “Stufenweise Wiedereingliederung – Hamburger Modell” und das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement gem. SGB IX sind somit unterschiedliche Verfahren, die jedoch immer sich ergänzende Ziele in der Reintegration eines erkrankten Mitarbeiters verfolgen:

  • Belastungserprobung
  • Nutzung der betrieblichen Ressourcen zur Reintegration des Mitarbeitenden
  • Zusammenfassung verschiedener Fachleute als Integrationsteam
  • Optimierung der betrieblichen Arbeitsbedingungen ggf. abgestimmt auf das eingeschränkte Leistungsvermögen des Mitarbeitenden
  • Kostenneutrale Reintegration ermöglicht dem Betrieb größere Flexibilität bei der Wiedereingliederung

Als Ihr Betriebsarzt stehe ich Ihnen bei allen weiteren Fragen rund um die “Stufenweise Wiedereingliederun” und das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) immer gerne zur Verfügung!

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

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Erste Hilfe – Fit für den Notfall

Die Ausbildung von Ersthelfern im Betrieb ist genau, wie die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Führerschein durch den Gesetzgeber geregelt.

Im $ 26 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) ist geregelt, dass je nach Art des Betriebes zwischen 5 und 10 % der Mitarbeitenden zum Ersthelfer auszubilden sind. Zu diesem Zweck erfolgt eine Ausbildung durch zugelassene Organisationen, wie zum Beispiel das DRK, den ASB oder die Johanniter vor Ort im Betrieb oder in entsprechend geeigneten Schulungsstätten.

Inhalte der 8 stündigen Kurse, die jeweils für 2 Jahre eine ausreichende Qualifikation gewährleisten, sind Grundsätze der Organisation der Ersten Hilfe, Verbandkunde und typische Symptome bei schweren Gesundheitsstörungen. Im Vordergrund der Ausbildung stehen praktische Übungen, vorwiegend der Herz-Lungen-Wiederbelebung oder auch die Handhabung eines automatischen Defibrillators (AED).

Die Kosten für die Kurse werden von den Berufsgenossenschaften übernommen. Bei der Anzahl der für einen Betrieb erforderlichen Ersthelfer gilt es auch Organisationseinheiten, räumliche Nähe oder zum Beispiel die Gegebenheiten im Außendienst und auf Baustellen zu berücksichtigen.

Als betriebsärztliche Praxis schulen wir selbstverständlich unsere eigenen Mitarbeiter in Erster Hilfe, dabei wird auch die Handhabung des Beatmungsbeutels, der zur professionellen Ausstattung gehört, geübt.

Als Ihr Betriebsarzt unterstützen wir auch Ihren Betrieb bei der Organisation der Ersten Hilfe, der richtigen Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material und bei der nachträglichen Bewertung von im Betrieb erfolgten Ersthelfereinsätzen.

Als Ergänzung zu den vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Kursen unterstützen wir Sie gerne bei internen Schulungen, die besonderes die betrieblichen Gegebenheiten, besondere Gefährdungen und den Ausbildungsstand Ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen.

Gerne fragen Sie eine entsprechende Schulung bei uns an!

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

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Der Betriebsarzt – Ihr Präventionsmediziner

AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“

Seit 20 Jahren bin ich betriebsärztlich tätig. Und Hausarzt. Unsere Konzept zur Betreuung unserer Kunden enthält seit jeher den Ansatz: Der Betriebsarzt als Berater der Mitarbeitenden.

Nun hat der Ausschuß für Arbeit und Soziales im Ministerium für Arbeit und Soziales am 22.11.22 eine neue Arbeitsmedizinische Regel 3.3 beschlossen, die ganzheitlich die gesundheitlichen Belange der Mitarbeitenden in Betrieben in den Mittelpunkt stellt.

Immerhin ca. 46 Millionen Menschen sind in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig. Daher bietet sich im betrieblichen Setting ein perfektes Forum, um Informationen und Ratschläge zum Verhalten im Arzt Versicherten Gespräch an den Mann und an die Frau zu bringen.

Vorsorge war in den letzten Jahrzehnten auch aus meiner Perspektive zu häufig anlassbezogen. Was bedeutet dies? Die Mitarbeiterin einer Montagefirma arbeitet in einem sehr lauten Umfeld. Nach Bestätigung durch Lärmmessungen, erfolgt eine Vorstellung beim Betriebsarzt. Dieser prüft das Hörvermögen und berät zum Gehörschutz.

Unser Konzept von Leben und Arbeiten im Einklang berücksichtigt schon immer die individuelle gesundheitliche Situation des Mitarbeitenden. Vorsorgeanlässe wurden von uns als “Türöffner” genutzt, um mit dem Beschäftigten ins Gespräch zu kommen.

Das die Stärkung der Prävention als Grundidee ärztlichen Handelns nun auch offiziell in der Arbeitsmedizin angekommen ist freut mich.

Wir machen weiter so! Selbstverständlich bedingt dies auch, dass jeder Mitarbeitende ohne konkreten Anlass ein Beratungsgespräch beim Betriebsarzt oder der Betriebsärztin vereinbaren kann.

Wir freuen und auf Sie!

Thomas Riebschläger und sein Team wünschen Ihnen allen einen guten Rutsch und ein optimistisches und gesundes 2023!

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Wird es kalt in Büro und Werkstatt?

Die Sommerferien sind vorbei und die kalte Jahreszeit nähert sich. Viele Unternehmen suchen Lösungen, um einerseits weiterhin ein angenehmes Arbeitsklima zu gewährleisten und andererseits der Forderung Energie zu sparen, nachzukommen.

Motivation liegt dabei im Bereich Umweltschutz, natürlich aber auch in der Kostenkontrolle.

Energiesparideen sind z. B. die Abschaltung aller Durchlauferhitzer in Schulen, Kindertagesstätten und Verwaltungsgebäuden an den Handwaschtischen. Auch über die Absenkung der Raumtemperatur in Büros von bislang 21-22°C auf 20° C wird diskutiert. Immerhin führt ein Grad Temperaturabsenkung zu ca. 8% Energieeinsparung. Aber auch gesetzliche Rahmenbedingungen müssen beachtet werden.

Laut Arbeitsstättenregel müssen Toilettenräume mit Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein. Eine Wassertemperaturvorgabe wird hier nicht gemacht, d.h. kaltes Wasser zur Handwaschung wäre zumutbar.

Im Bereich von  Bauhöfen und in Kläranlagen ist dies jedoch anders. Der Arbeitgeber muss Duschen und Handwaschgelegenheiten mit warmem Wasser bereitstellen. Um einer Verkeimung in Leitungsnetzen bzw. Wasserspeichern vorzubeugen, muss das Wasser in Wasserspeichern zeitweise auch auf 60° C erhitzt werden.

Eine Absenkung der Temperatur des Duschwassers könnte dazu führen, dass Mitarbeiter an ihrer Arbeitsstätte das Angebot einer Dusche nicht mehr nutzen. Unmut ist vorprogrammiert.

Da viele Mitarbeitende in Bereichen mit hoher Schmutzbelastung  im Niedriglohnbereich arbeiten, werden sie durch die hohen Energiepreise ohnehin stark belastet. Zwingt man diese Beschäftigten dazu, ausschließlich zu Hause warm duschen, verlagert man die Energiesparproblematik weiter in den privaten Bereich.

Zu den Raumlufttemperaturen allgemein besagt die Arbeitsstättenregel ASR 3.5 folgendes:

Die richtige Lufttemperatur steht in Abhängigkeit von Arbeitsschwere und Körperhaltung des Mitarbeitenden. Können die Mindestwerte der Lufttemperatur aus technischen Gründen nicht erreicht werden, müssen Schutzmaßnahmen gegen zu niedrige Temperaturen ergriffen werden.

Das sollen zuerst einmal technische Maßnahmen wie Wärmestrahler oder Heizmatten sein, dann folgen organisatorische Maßnahmen wie z.B. Aufwärmzeiten oder personenbezogene Maßnahmen, wie geeignete Kleidung.

Raum- und Gebäudezustand sollten auch in Betracht gezogen werden, um eine faire und angemessene Temperatur für alle festzulegen. Besonders im Bereich öffentlicher Liegenschaften ist der energetische Zustand von Fenstern und Fassaden nicht mehr zeitgemäß.

So führt der Luftzug durch ein undichtes Fenster für den davor arbeitenden Mitarbeiter zum Bedürfnis einer erheblich höher eingestellten Raumtemperatur.

Mögliche Lösungsansätze in Bürobereichen umfassen eine Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, denn bei gleicher Raumtemperatur wird ein Raum mit höherer Luftfeuchte als deutlich angenehmer und wärmer empfunden.

Im Übrigen kann der Arbeitgeber Veränderungen des Raumklimas nicht ohne Zustimmung und Beteiligung des Personalrates festlegen.

Ein Aspekt aus den letzten zwei Jahren darf auch nicht vergessen werden. Gleichzeitig Energie zu sparen und anderseits zum Beispiel in Schulen oder Büros pandemiegerechte Lüftungskonzepte zu realisieren gleicht einer Quadratur des Kreises.

Die Regelung des Klimas in Arbeitsstätten ist ein hochkomplexer Bereich, der für alle Mitarbeitenden im hohen Maße mit Arbeitszufriedenheit und Leistungswillen verbunden ist.

Aus betriebsärztlicher Sicht sollte vor dem Griff ans Thermostat eine umfassende Mitarbeiterbeteiligung und die Einholung von Expertenrat stehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Herzlichst

Thomas Riebschläger

Betriebsarzt