tina1984

Vollständige Impfung ersetzt POC Testungen

Bereits seit dem Spätsommer 2020 werden bei Mitarbeitenden im Bereich der Pflege und in Hospitälern POC Tests durchgeführt. Zur Durchführung dieser Testungen wurde in vielen Fällen Infrastruktur aufgebaut, Räume vorbereitet und Mitarbeitende ausgebildet.

Die Testungen dienen einerseits dazu Besucher der Einrichtungen negativ zu testen, um eine Einschleppung des CORONA Virus in die Einrichtung zu verhindern, andererseits wurden Mitarbeitende regelmäßig mit dem gleichen Ziel getestet.

Häufig erfolgen die Testungen in Einrichtungen der Pflege außerhalb der eigentlichen Kernarbeitsszeit. Wie mir Mitarbeitende berichteten, erfolgt der Test nach Ankunft in der Einrichtung um 5:30 Uhr, so dass nach negativem Testergebnis der Dienst pünktlich um 6°° uhr angetreten werden kann. Zumeist werden den Mitarbeitenden für diese Zeiten Überstunden gutgeschrieben.

Auf alle Fälle zeigten alle Mitarbeitenden ein hohes Maß an Engagement zur gut organisierten Testdurchführung, um so Ihre Einrichtung frei von Virus-Ausbrüchen zu halten.

Ähnlich engagiert verhielten sich die Mitarbeitenden bei der Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung. Besonders das Tragen der dicht schließenden FFP-2 Masken verlangte den Mitarbeitenden bei ihrer körperlich belastenden Tätigkeit Erhebliches ab.

Im Laufe der letzten Monate ist mittlerweile der größte Teil der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen vollständig geimpft.

Nach den Einschätzungen des RKI (Robert-Koch-Institutes) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Impfungen durch den entstehenden Antikörperschutz wurden nun vom Land Niedersachsen als Verordnungsgeber Erleichterungen für Mitarbeitende beschlossen.

Mitarbeitende, die eine vollständige Grundimmunisierung vorweisen können weisen – obwohl eine Infektion nach Impfung nicht völlig ausgeschlossen werden kann – ein geringeres Risiko für eine Virusinfektion mit möglicher Weitergabe von infektiösen Partikeln auf als Menschen mit einem negativen POC Test .

Insofern gilt für diese Mitarbeitenden ab fünfzehn Tagen nach der zweiten Impfung:

  • Keine POC Testverpflichtung in der Einrichtung
  • Das Tragen von chirurgischen Masken reicht aus, eine FFP 2 Maske ist nicht erforderlich (Ausnahme von Pflege von inkfektiösen Pflegebedürftigen.
  • Der Mitarbeitende erbringt den Nachweis durch Vorlage des Impfpasses oder einer gleichwertigen Impfbescheinigung

Aus betriebsärztlicher Sicht sollten die o.a. Erleichterungen für Pflegekräfte zeitnah durch die Einrichtungsleitungen umgesetzt werden, da dies eine erhebliche Erleichterung für die Mitarbeitenden darstellt.

Einen Auszug aus der entsprechenden niedersächsischen Verordnung habe ich als Auszug unten angefügt.

Ich stehe Heim- und Pflegedienstleitungen für Rückfragen gerne zur Verfügung!

Thomas Riebschläger

Betriebssarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit

AUSZUG aus der Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung
Vom 16. April 2021

Buchstabe a (Absatz 2 Sätze 6 und 7)
In allen Einrichtungen wurde den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den dort Beschäftigten mittlerweile ein
Impfangebot unterbreitet. Bei Beschäftigten, welche auch die zweite Impfung erhalten haben, ist es daher
gerechtfertigt, nunmehr die tägliche Testpflicht bzw. die Testpflicht an drei Tagen in der Woche, an welchen Dienst
verrichtet wird, auszusetzen. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand
das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach
Gabe der zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen PoC-Antigen-Schnelltests bei symptomlosen
infizierten Personen. Beschäftigte, die das Impfangebot nicht angenommen haben, unterliegen dagegen weiterhin der
Testverpflichtung, um dem Risiko eines Eintrags des Virus SARS-CoV-2 in die Einrichtungen entgegen zu treten.
Da nunmehr auch die ganz überwiegende Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen die zweite
Impfung erhalten haben, kann, in Verbindung mit der weiterhin bestehenden Testverpflichtung für nicht geimpfte
Beschäftigte von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau
für vollständig geimpfte Beschäftigte abgesehen werden. Es genügt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen
Maske, da notwendige Vorkehrungen zum Infektionsschutz in Abwägung mit der häufig auch körperlich
anspruchsvollen Tätigkeit in der Pflege zu bringen sind und für die Verrichtung der Tätigkeiten in der Pflege das Tragen
nur einer medizinischen Maske eine erhebliche Erleichterung für die Pflegenden darstellt.
Der Ausschluss des Vorliegens Corona-Virus SARS-CoV-2 durch eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 hat durch
das Vorlegen eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung zu erfolgen. Der Impfausweis und die
Impfbescheinigung unterliegen als Impfdokumentation den Vorgaben des § 22 IfSG und zusätzlich der Maßgabe für
die Impfung gegen den SARS-CoV-2 Virus, dass diese vollständig/abgeschlossen und mindestens 14 Tage
zurückliegt.
Die nach Satz 2 verpflichteten Personen haben sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen. Eine
darüberhinausgehende Überprüfungspflicht/ Kontrollpflicht durch die Betreiberin, den Betreiber besteht nicht.
Die oder der Beschäftigte trägt die Verantwortung dafür, dass die dokumentierte Impfung gegen SARS-CoV-2
vollständig/abgeschlossen und der Abschluss mindestens 14 Tage zurückliegt.

tina1984

Neufassung Infektionsschutzgesetz erfordert Verfassungsbeschwerde


Sehr geehrte Damen und Herren, Bundestagsabgeordnete 22.4.2021
Ich wende mich heute an Sie mit der Bitte und Aufforderung den nun vom Bundestag mit einer
Mehrheit der großen Koalitaion beschlossenen Gesetzestext des Infektionsschutzgesetzes
verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen.
Was sind die Gründe für meine Bitte:
Die im geänderten Infektionsschutzgesetzt vorgesehene Ausgangssperre schränkt in
unverhältnismäßiger Weise die Freiheitsrechte von > 80 Millionen Bundesbürgern ein.
Dies erfolgt durch die Anwendung einer im Gesetz festgschriebenen Bedingung- die Inzidenz, als
maßgeblicher Parameter für die Erkennung einer bundesweit die Gesundheit der Bevölkerung
bedrohenden Lage.
Durch die vom Gesetzgeber veranlassten Steigerungen der Schnell- und Selbsttestungen z.B. in
Betrieben oder Schulen kommt es naturgemäß zu einer vermehrten Findungsrate von „CoronaPositiven“ mithin einer erhöhten Inzidenz.
Vergleichbar mit einer Diagnostik würde das bedeuten, dass ich bei einem Patienten die
Herzfrequenz (den Puls) bestimme und alle weiteren therapeutischen Maßnahmen aus diesem einen
Parameter ableite.
Auch von anderen Fachleuten wird die Einbeziehung von weiteren Parametern, z.B.
Hospitalisierungsrate, Sterbetafeln, individuelle Krankheitsverläufe etc. gefordert.
Die Auswirkungen der im Gesetz festgelegten Ausgangssperre sind wissenschaftlich nicht belegt.
Selbst in der Volksrepublik China gab es zu keinem Zeitpunkt landesweite Ausgangssperren.
Durch das Gesetz ist dem einzelnen Bürger die Anrufung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur
Erlangung von Rechtsschutz nicht mehr möglich.
Die Durchsetzung der bisherigen Maßnahmenkataloge, insbesondere Gruppenbildung etc. wurde in
der Vergangenheit besonders im großstädtischen Bereich nicht in ausreichendem Maße
durchgesetzt.
Insofern schränkt das nun beschlossene geänderte Infektionsschutzgesetz die Freiheitsrechte der
Bürger unverhältnismäßig ein.
Es bleibt nur die Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht und ich bitte dringlich um Ihr
diesbezügliches Engagement.
Warum sollten Sie meine Meinung in Ihre Überlegungen mit einbeziehen?
Als seit 2 Jahrzehnten niedergelassener Haus- und Betriebsarzt betreut meine Praxis ca. 10000
Menschen im Jahr.
Seit vergangenem März haben wir etliche an COVID Testungen durchgeführt. Wir haben lange vor Verabschiedung der COVID Arbeitsschutzregeln unsere Routinen
pandemiegerecht umgestellt.
Seit Pandemiebeginn haben wir bislang ca. 100 positive Testungen in unserer Praxis in der Region
Hannover ermittelt
Einige unserer Patienten mussten stationär behandelt werden. Ich weiß von 2 Todesfällen, beides
multimorbide ältere Patienten.
Als Betriebsarzt berate ich ca. 120 Unternehmen in der Region – auch dort ist die Lage seit einem
Jahr entspannt. Dies gilt auch für Ausbruchsfälle in von uns betreuten Pflegeeinrichtungen.
Alles in allem sind wir gut mit dem Thema COVID vertraut und setzen die gebotenen Maßnahmen
konsequent und dauerhaft um.
Die nun allerdings vom Gesetzgeber beschlossenen gesetzlichen Vorgaben des
Infektionsschutzgesetzes gehen aus unserer Sicht deutlich über das Gebotene und Notwendige
hinaus. Wir fühlten uns in unseren bürgerlichen Rechten massiv und nicht nachvollziehbar
eingeschränkt!
Wir hoffen auf Ihre Unterstützung und verbleiben mit besten Grüßen!
Thomas Riebschläger
Allgemeinarzt & Betriebsarzt
Fachkraft für Arbeitssicherheit
www.landarztpraxis.info
www.balance4.work
Farster Straße 17 a
30916 Isernhage

tina1984

Schnelltests in Unternehmen zu Hause durchführen

Verordnung zur Durchführung von Schnelltestungen in Unternehmen in Niedersachsen

Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                                              13.4.2021

als Betriebsarzt betreue ich mit meiner Kollegin im Bereich der Region Hannover mehrere Tausend Mitarbeitende in mehr als 100 Betrieben. Wir beraten seit Beginn der Corona Pandemie an zu Hygienekonzepten, persönlicher Schutzausrüstung, Compliance, Durchführung von Testungen und Umgang mit Ausbruchssituationen.

Vor Festlegung einer Schnelltestregel für Niedersachsen möchte ich folgendes zu bedenken geben, da in Berlin offensichtlich die Schnelltests nach behördlicher Regelung zwingend im Betrieb vor Ort erfolgen müssen.

Besonders in vielen kleinen und mittelständischen Firmen tun die Verantwortlichen alles, um einerseits den Betrieb zu gewährleisten und andererseits die rechtskonforme Umsetzung der Anti-Corona-Maßnahmen durchzusetzen.

In diesen Firmen beraten wir bisher so, dass die zur Verfügung gestellten Tests zur Reduktion der Infektionsgefahren vor der Arbeit zu Hause durchgeführt werden.

Wir plädieren aus Gründen des Infektionsschutzes und der schnellen und schlanken Umsetzung der Testungen sehr dafür, auf eine Verpflichtung der Durchführung der Testungen vor Ort im Betrieb zu verzichten.

Erfahrungen konnten wir hierzu selbst bereits bei stattfindenden Selbsttests unter Aufsicht machen:

Diese führen zu einem erhöhten Infektionsrisiko, da die Örtlichkeiten oft keine Möglichkeit bieten die Abstands- und Raumregelungen für Testszenarien einzuhalten.

Somit werden die Aufsicht führenden Mitarbeitenden gefährdet.

Die Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung ist für „Nicht-Fachpersonal“ nicht in sachgerechter Weise machbar. Selbst in Einrichtungen des Gesundheitswesens war am Beginn der Pandemie ein erheblicher Schulungsbedarf erkennbar.

Unseres Erachtens ist die einzig möglich flächendeckende Durchführung im Bereich der KMU die Stellung der Testsysteme durch die Unternehmen mit nachfolgender Selbsttestung der Mitarbeitenden in Ihrer Häuslichkeit.

Wir bitten dringlich um Miteinbeziehung unserer Überlegungen in Ihren Entscheidungsprozess.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Riebschläger

Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit

30916 Isernhagen – Farster Straße 17 a – info@landarztpraxis.info

tina1984

New Newsletter aus der Landarzpraxis

Hallo,

herzliche Grüße aus Isernhagen. Heute erhalten Sie unseren ersten Newsletter im neuen Design und Format. Dieser ersetzt die bisherige Printversion der “Balance – Leben und Arbeiten im Einklang”. Das vergangene Jahr hat uns gezeigt, dass der Informationsbedarf zu eilig und auch überholbar für ein Printmedium ist.

Vielen Dank für die Anregung für diesen Newletter an Peter Schiermann https://www.bci-gmbh.de/ und für die Hilfe bei der Umsetzung an Harmen Hipp https://www.mediaservice-burgwedel.de/

Sie erhalten mit diesem Newsletter betriebsärztliche Inhalte zu aktuellen und relevanten Themen. Teilweise ergeben sich für Sie daraus auch Erfordernisse zur Umsetzung im Betrieb. Dies soll daher immer auch als Anregung verstanden werden, dass Sie unsere betriebsärztliche Kompetenz für sich und Ihr Unternehmen aktiv nutzen.

Mit der aktuellen Ausgabe erhalten Sie einen LINK mit einer Impfaufklärung für die Corona Impfung. Dieser wurde von mir aktuell für die Verwendung in der Praxis produziert – in gleicher Form ist er jedoch auch im Betrieb nutzbar, für den Fall, dass wir (eines Tages) bei Ihnen im Betrieb ein Impfangebot machen können.

Alles Gute für Sie!

Thomas Riebschläger – Betriebsarzt

P.S. Unser neuer Webauftritt für Arbeitsmedizin ist noch “….under construction…”