Bereits seit dem Spätsommer 2020 werden bei Mitarbeitenden im Bereich der Pflege und in Hospitälern POC Tests durchgeführt. Zur Durchführung dieser Testungen wurde in vielen Fällen Infrastruktur aufgebaut, Räume vorbereitet und Mitarbeitende ausgebildet.
Die Testungen dienen einerseits dazu Besucher der Einrichtungen negativ zu testen, um eine Einschleppung des CORONA Virus in die Einrichtung zu verhindern, andererseits wurden Mitarbeitende regelmäßig mit dem gleichen Ziel getestet.
Häufig erfolgen die Testungen in Einrichtungen der Pflege außerhalb der eigentlichen Kernarbeitsszeit. Wie mir Mitarbeitende berichteten, erfolgt der Test nach Ankunft in der Einrichtung um 5:30 Uhr, so dass nach negativem Testergebnis der Dienst pünktlich um 6°° uhr angetreten werden kann. Zumeist werden den Mitarbeitenden für diese Zeiten Überstunden gutgeschrieben.
Auf alle Fälle zeigten alle Mitarbeitenden ein hohes Maß an Engagement zur gut organisierten Testdurchführung, um so Ihre Einrichtung frei von Virus-Ausbrüchen zu halten.
Ähnlich engagiert verhielten sich die Mitarbeitenden bei der Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung. Besonders das Tragen der dicht schließenden FFP-2 Masken verlangte den Mitarbeitenden bei ihrer körperlich belastenden Tätigkeit Erhebliches ab.
Im Laufe der letzten Monate ist mittlerweile der größte Teil der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen vollständig geimpft.
Nach den Einschätzungen des RKI (Robert-Koch-Institutes) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Impfungen durch den entstehenden Antikörperschutz wurden nun vom Land Niedersachsen als Verordnungsgeber Erleichterungen für Mitarbeitende beschlossen.
Mitarbeitende, die eine vollständige Grundimmunisierung vorweisen können weisen – obwohl eine Infektion nach Impfung nicht völlig ausgeschlossen werden kann – ein geringeres Risiko für eine Virusinfektion mit möglicher Weitergabe von infektiösen Partikeln auf als Menschen mit einem negativen POC Test .
Insofern gilt für diese Mitarbeitenden ab fünfzehn Tagen nach der zweiten Impfung:
- Keine POC Testverpflichtung in der Einrichtung
- Das Tragen von chirurgischen Masken reicht aus, eine FFP 2 Maske ist nicht erforderlich (Ausnahme von Pflege von inkfektiösen Pflegebedürftigen.
- Der Mitarbeitende erbringt den Nachweis durch Vorlage des Impfpasses oder einer gleichwertigen Impfbescheinigung
Aus betriebsärztlicher Sicht sollten die o.a. Erleichterungen für Pflegekräfte zeitnah durch die Einrichtungsleitungen umgesetzt werden, da dies eine erhebliche Erleichterung für die Mitarbeitenden darstellt.
Einen Auszug aus der entsprechenden niedersächsischen Verordnung habe ich als Auszug unten angefügt.
Ich stehe Heim- und Pflegedienstleitungen für Rückfragen gerne zur Verfügung!
Thomas Riebschläger
Betriebssarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit
AUSZUG aus der Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung
Vom 16. April 2021
Buchstabe a (Absatz 2 Sätze 6 und 7)
In allen Einrichtungen wurde den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den dort Beschäftigten mittlerweile ein
Impfangebot unterbreitet. Bei Beschäftigten, welche auch die zweite Impfung erhalten haben, ist es daher
gerechtfertigt, nunmehr die tägliche Testpflicht bzw. die Testpflicht an drei Tagen in der Woche, an welchen Dienst
verrichtet wird, auszusetzen. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand
das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach
Gabe der zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen PoC-Antigen-Schnelltests bei symptomlosen
infizierten Personen. Beschäftigte, die das Impfangebot nicht angenommen haben, unterliegen dagegen weiterhin der
Testverpflichtung, um dem Risiko eines Eintrags des Virus SARS-CoV-2 in die Einrichtungen entgegen zu treten.
Da nunmehr auch die ganz überwiegende Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen die zweite
Impfung erhalten haben, kann, in Verbindung mit der weiterhin bestehenden Testverpflichtung für nicht geimpfte
Beschäftigte von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau
für vollständig geimpfte Beschäftigte abgesehen werden. Es genügt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen
Maske, da notwendige Vorkehrungen zum Infektionsschutz in Abwägung mit der häufig auch körperlich
anspruchsvollen Tätigkeit in der Pflege zu bringen sind und für die Verrichtung der Tätigkeiten in der Pflege das Tragen
nur einer medizinischen Maske eine erhebliche Erleichterung für die Pflegenden darstellt.
Der Ausschluss des Vorliegens Corona-Virus SARS-CoV-2 durch eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 hat durch
das Vorlegen eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung zu erfolgen. Der Impfausweis und die
Impfbescheinigung unterliegen als Impfdokumentation den Vorgaben des § 22 IfSG und zusätzlich der Maßgabe für
die Impfung gegen den SARS-CoV-2 Virus, dass diese vollständig/abgeschlossen und mindestens 14 Tage
zurückliegt.
Die nach Satz 2 verpflichteten Personen haben sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen. Eine
darüberhinausgehende Überprüfungspflicht/ Kontrollpflicht durch die Betreiberin, den Betreiber besteht nicht.
Die oder der Beschäftigte trägt die Verantwortung dafür, dass die dokumentierte Impfung gegen SARS-CoV-2
vollständig/abgeschlossen und der Abschluss mindestens 14 Tage zurückliegt.