tina1984

Eine neue AMR = Arbeitsmedizinische Regel legt die Anlässe für Bildschirmvorsorge fest!

Zusammenfassung der AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“

Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4 richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsräte, Beschäftigte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie konkretisiert die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Zusammenhang mit Bildschirmarbeitsplätzen. Die Regel definiert Bildschirmgeräte als Funktionseinheiten, die visuelle Informationen darstellen und Daten ein- und ausgeben.

Belastungsfaktoren und gesundheitliche Auswirkungen:

  • Augen und Sehvermögen: Hohe Anforderungen an das binokulare Sehen, lange Bildschirmnutzung, ungünstiges Raumklima, und unzureichende Beleuchtung können zu Augenbeschwerden führen, wie tränende oder gerötete Augen und Kopfschmerzen.
  • Bewegungsapparat: Statische Haltung, Bewegungsarmut und repetitive Tätigkeiten können Beschwerden in Rücken, Nacken, Schultern und Armen verursachen.
  • Psyche: Fehlende Qualifikation, technische Probleme, inadäquate Arbeitszeiten und monotone Aufgaben können zu psychischen Belastungen wie Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfung führen.

Vorsorgeanlässe:

  • Eine Vorsorge ist anzubieten, wenn Bildschirmarbeit wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist (z. B. Bürotätigkeiten, Call Center, Logistik).
  • Auch bei anderen Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten soll eine Wunschvorsorge ermöglicht werden.

Die Regel betont die Wichtigkeit der Gefährdungsbeurteilung und empfiehlt, dass Arbeitgeber sich von Betriebsärzten beraten lassen. Die AMR 14.1 und AMR 3.3 sowie die Fristen aus der AMR 2.1 sind zu berücksichtigen.

Beispiele für Tätigkeiten: Regelmäßige Bildschirmarbeit umfasst Bürotätigkeiten, Rezeption, Dokumentation, Leitwarten, Laborarbeiten und Call Center. Tätigkeiten mit gelegentlicher Bildschirmnutzung beinhalten Gastronomieservice, Werkstätten und Transportdienste.

Diese AMR stellt sicher, dass bei Einhaltung der Regelungen die Anforderungen der ArbMedVV als erfüllt gelten, bietet aber auch Spielraum für alternative Lösungen, die gleichwertigen Schutz bieten.

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

(QUELLE: AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“
– Bek. d. BMAS v. 7.11.2023 – IIIb1-36628-15/30)