tina1984

Wird es kalt in Büro und Werkstatt?

Die Sommerferien sind vorbei und die kalte Jahreszeit nähert sich. Viele Unternehmen suchen Lösungen, um einerseits weiterhin ein angenehmes Arbeitsklima zu gewährleisten und andererseits der Forderung Energie zu sparen, nachzukommen.

Motivation liegt dabei im Bereich Umweltschutz, natürlich aber auch in der Kostenkontrolle.

Energiesparideen sind z. B. die Abschaltung aller Durchlauferhitzer in Schulen, Kindertagesstätten und Verwaltungsgebäuden an den Handwaschtischen. Auch über die Absenkung der Raumtemperatur in Büros von bislang 21-22°C auf 20° C wird diskutiert. Immerhin führt ein Grad Temperaturabsenkung zu ca. 8% Energieeinsparung. Aber auch gesetzliche Rahmenbedingungen müssen beachtet werden.

Laut Arbeitsstättenregel müssen Toilettenräume mit Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein. Eine Wassertemperaturvorgabe wird hier nicht gemacht, d.h. kaltes Wasser zur Handwaschung wäre zumutbar.

Im Bereich von  Bauhöfen und in Kläranlagen ist dies jedoch anders. Der Arbeitgeber muss Duschen und Handwaschgelegenheiten mit warmem Wasser bereitstellen. Um einer Verkeimung in Leitungsnetzen bzw. Wasserspeichern vorzubeugen, muss das Wasser in Wasserspeichern zeitweise auch auf 60° C erhitzt werden.

Eine Absenkung der Temperatur des Duschwassers könnte dazu führen, dass Mitarbeiter an ihrer Arbeitsstätte das Angebot einer Dusche nicht mehr nutzen. Unmut ist vorprogrammiert.

Da viele Mitarbeitende in Bereichen mit hoher Schmutzbelastung  im Niedriglohnbereich arbeiten, werden sie durch die hohen Energiepreise ohnehin stark belastet. Zwingt man diese Beschäftigten dazu, ausschließlich zu Hause warm duschen, verlagert man die Energiesparproblematik weiter in den privaten Bereich.

Zu den Raumlufttemperaturen allgemein besagt die Arbeitsstättenregel ASR 3.5 folgendes:

Die richtige Lufttemperatur steht in Abhängigkeit von Arbeitsschwere und Körperhaltung des Mitarbeitenden. Können die Mindestwerte der Lufttemperatur aus technischen Gründen nicht erreicht werden, müssen Schutzmaßnahmen gegen zu niedrige Temperaturen ergriffen werden.

Das sollen zuerst einmal technische Maßnahmen wie Wärmestrahler oder Heizmatten sein, dann folgen organisatorische Maßnahmen wie z.B. Aufwärmzeiten oder personenbezogene Maßnahmen, wie geeignete Kleidung.

Raum- und Gebäudezustand sollten auch in Betracht gezogen werden, um eine faire und angemessene Temperatur für alle festzulegen. Besonders im Bereich öffentlicher Liegenschaften ist der energetische Zustand von Fenstern und Fassaden nicht mehr zeitgemäß.

So führt der Luftzug durch ein undichtes Fenster für den davor arbeitenden Mitarbeiter zum Bedürfnis einer erheblich höher eingestellten Raumtemperatur.

Mögliche Lösungsansätze in Bürobereichen umfassen eine Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, denn bei gleicher Raumtemperatur wird ein Raum mit höherer Luftfeuchte als deutlich angenehmer und wärmer empfunden.

Im Übrigen kann der Arbeitgeber Veränderungen des Raumklimas nicht ohne Zustimmung und Beteiligung des Personalrates festlegen.

Ein Aspekt aus den letzten zwei Jahren darf auch nicht vergessen werden. Gleichzeitig Energie zu sparen und anderseits zum Beispiel in Schulen oder Büros pandemiegerechte Lüftungskonzepte zu realisieren gleicht einer Quadratur des Kreises.

Die Regelung des Klimas in Arbeitsstätten ist ein hochkomplexer Bereich, der für alle Mitarbeitenden im hohen Maße mit Arbeitszufriedenheit und Leistungswillen verbunden ist.

Aus betriebsärztlicher Sicht sollte vor dem Griff ans Thermostat eine umfassende Mitarbeiterbeteiligung und die Einholung von Expertenrat stehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Herzlichst

Thomas Riebschläger

Betriebsarzt

tina1984

Corona Gefährdungsbeurteilung im Betrieb – (K)eine einfache Angelegenheit

Bis zum Ende des Monats gilt im betrieblichen Umfeld noch die CORONA Arbeitsschutzverordnung – danach gibt der Gesetzgeber die Aufgabe der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie wieder in die Hand der Arbeitgeber.

Dabei sind diverse Bereiche zu berücksichtigen.

Die BAUA nennt in ihrer technischen Regel folgende Informationsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung
Für die Festlegung betrieblicher Maßnahmen des Infektionsschutzes im Rahmen der Gefähr-
dungsbeurteilung sollten insbesondere die Informationen, sofern vorhanden,
– zum Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten,
– zur Symptomatik von Beschäftigten,
– zur Inzidenz im Tätigkeitsgebiet der Beschäftigten und ggf. zum Auftreten neuer
– Varianten (Daten vom RKI),
– zu Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes,
– zu Kontakthäufigkeiten, -zeiten am Arbeitsplatz,
– zu Belegungsdichte (Beschäftigte/Personen pro Raumvolumen) und Abständen zwischen den Beschäftigten,
– zur Lüftungssituation (freie Lüftung oder Raumlufttechnische Anlagen (RLT),6
sowie
– zu psychischen Belastungen der Beschäftigten
berücksichtigt werden.

Verglichen mit einer Gefährdungsbeurteilung zum Thema Lärm am Arbeitsplatz ist ein hochkomplexer Informationscluster zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist prinzipiell Aufgabe des Arbeitgebers. Besonders in diesem Fall jedoch sollten die Betriebe auf die Erfahrung und Sachkenntnis Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrer Betriebsärzte zurückgreifen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Erläuterungen für Ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung!

Ihr Balance4.work – Betriebsärzteteam

tina1984

Landarztpraxis – Betriebsmedizin ist nun BALANCE4.WORK Betriebsarztpraxis

In der vergangenen Woche war es so weit.

In neuen Räumlichkeiten in Isernhagen FB haben wir am Lohner Hof 9 die BALANCE4.WORK Betriebsarztpraxis eröffnet.

Alle betriebsärztlichen Services werden künftig in unseren neuen Räumlichkeiten erfolgen. Die neuen Räumlichkeiten finden sich zu ebener Erde im

LOHNER HOF 9 – 30916 Isernhagen FB – ca. 1 Autominute von unserer bisherigen Praxis entfernt.

Hier die neuen Kontaktdaten:

Telefon: 05139 9712555 Telefax: 05139 9712558 Mail: mail@balance4.work

Für unsere Kunden liegen die Vorteile auf der Hand:

  • Keine Wartezeiten durch Untersuchungen just in Time
  • Optimierung der Untersuchungsgänge durch neue IT und Technik
  • Freundliche Mitarbeiter, die sich perfekt auf die Probanden einstellen können
  • Ein Parkplatz direkt vor der Tür
  • Kompetente Ärztinnen und Ärzte mit großer Erfahrung in der Betriebsmedizin

Neue Kontodaten

Bitte beachten Sie, dass sich auch unsere Kontodaten ändern. Bitte entnehmen Sie diese Ihrer Rechnung.

Wir freuen uns darauf, in den neuen Räumlichkeiten für Sie dazu sein.

Viele Grüße aus Isernhagen!

Ihr Thomas Riebschläger

Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit

tina1984

Sicherheit beginnt in kleinen Dingen & Update Neue Praxisräumlichkeiten

Als Betriebsarzt ist man häufig im Betrieb unterwegs. Nicht nur im Rahmen von offiziellen Begehungen, die häufig vorher angekündigt werden. Sondern auch auf Wegen zur Vorsorgeuntersuchung oder bei Besprechungen.

Gerade dann fallen manchmal Kleinigkeiten ins Auge, die für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden schlimme Auswirkungen haben können:

Nun wir wissen – dank CORONAPANDEMIE – wie wichtig die Desinfektion zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheitserregern ist. Aber BITTE nicht von innen – auch wenn ehemalige US Präsidenten solche Ideen in der Vergangenheit verbreitet haben :).

Update Neue Praxisräumlichkeiten

Seit dem 1.3.22 sind wir dabei für Sie unsere neuen Räumlichkeiten in Isernhagen FB vorzubereiten. Im Erdgeschoss entsteht dort eine moderne Betriebsarztpraxis. Ab dem 1.4.22 werden wir dort wie geplant den Betrieb aufnehmen.

Eine Aktualisierung der Kontaktdaten geht Ihnen noch zeitgerecht zu. Aber selbstverständlich sind wir auch über die aktuellen Kommunikationskanäle für Sie erreichbar.

Also: Alles läuft nach Plan!

Herzliche Grüße aus Ihrer Betriebsarztpraxis

Thomas Riebschläger

tina1984

Anno corona III – wie es weiter geht

wie es weitergeht mit der Corona Pandemie kann ich Ihnen leider auch nicht sagen. Wie wir weiter mit der Situation umgehen werden schon.

Ein kurzer Rückblick. 2021 das zweite Jahr der Corona Pandemie, und das erste Jahr in dem in unserem Arbeitsumfeld wieder ein gewisses Maß an Normalität entstanden ist. Eintritt in die Praxis nur nach Läuten an der Tür, Messen der Körpertemperatur, Vereinzelung der wenigen Wartesitze, Aufforderung zur Händedesinfektion oder zum Tragen der Maske… Was vor 2 Jahren noch als unverschämter Eingriff in die eigene Privatsphäre aufgefaßt worden wäre, ist nunmehr Normalität. Auch die Offenbarung meines Impfstatus, also intimer persönlicher Gesundheitsdaten gegenüber dem Kellner meines Lieblings-Italieners…ganz normal.

Die negativen Schlagzeilen im News-Überblick des Smartphones, die bange Frage, ob die Schulen wieder in den Distanzunterricht gehen, die kurzfristige Absage des Außentermines beim Kunden. Ganz normal.

Wir haben gelernt mit diesen Situationen umzugehen. Mit den Augen oberhalb des Maskenrandes ein deutliches Lächeln anzeigen. Vielleicht ein kurzes Kompliment, für das wir uns Zeit nehmen. All dies hilft uns unseren Alltag zu entspannen und damit in alle Richtungen zu signalisieren: Es wird weiter gehen.

In unserer Praxis haben wir die ganzen letzten zwei Jahre das große Glück, das wir weiter machen dürfen, ja müssen. Zum Teil haben wir andere Wege gefunden: Sitzungen finden per Telefon oder meist per Video Konferenz statt. Begehungen in Betrieben erfolgen allenfalls in kleinen Gruppen. Intensive Nutzung von Online Tools hilft uns einerseits persönliche Kontakte zu minimieren, und andererseits aber unsere Arbeitsleistung mit hoher Intensität und Qualität zu erbringen.

Warnungen, Mahnungen und immer wieder der Hinweis auf eine sich möglicherweise demnächst noch verschlechternde Pandemiesituation haben Sie von uns in den vergangenen zwei Jahren selten gehört.

Ich sehe uns mehr in der Rolle des sachlichen und fachkundigen Lotsen, der mit Blick auf die Fahrrinne gerichtet vermittelt: “Alles wird gut!

Wir haben alles getan, um Sie dabei zu unterstützen Ihre gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgen vor Ort oder in unserer Praxis
  • Hohe Flexibilität bei der Teilnahme an Video-ASA-Sitzungen
  • Schnelle Erreichbarkeit, um Sie beim Umgehen mit betrieblichen Notfallsituationen zu unterstützen
  • Beratung zu betrieblichen Hygieneanforderungen
  • Organisation von Covid Impfungen

Diese Normalität zu gewährleisten und Sie im Unternehmen und in der Arbeitswelt nach Kräften zu unterstützen sehe ich weiterhin als unsere Hauptaufgabe!

Sie können sich auf uns verlassen!

Herzliche Grüße für ein gutes 2022!

Thomas Riebschläger & Team

Betriebsarzt

tina1984

Aktuelle Broschüre zur Information zur Corona Situation im kommenden Winter

Das Robert-Koch-Institut hat eine gut verständliche Broschüre erstellt. Diese ist gut zur Information Ihrer Mitarbeitenden geeignet. Alle Betriebe sind aufgefordert, Ihre Mitarbeitenden über die Erkrankung mit dem Corona Virus zu Informieren. Nutzen Sie die Broschüre zum Beispiel zur Weitergabe in Ihrem Intranet.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Flyer-2G3G.pdf?__blob=publicationFile

tina1984

Tschüss Papier – Welcome IDANA (r)

Wer im Sommer diesen Jahres Mitarbeiter in unser Impfzentrum in Kirchhorst geschickt hat, kennt schon unser neues Tool zur Beratung und Einholung einer Einverständniserklärung: IDANA (r) –

IDANA ist eine telemedizinische Plattform, die es uns ermöglicht vor Kontakt mit unseren Patienten und Kunden, zum Beispiel eine Krankenvorgeschichte zu erheben, eine Einverständniserklärung für eine Impfung einzuholen oder über bestimmte Themen im Vorfeld eine Arzt-Patienten-Kontaktes zu informieren.

Durch die Verwendung eines zertifizierten IDANA Fragebogens war es uns im Impfzentrum in Kirchhorst möglich, fast zweitausend Covid Impfungen unkompliziert und rechtssicher aufzuklären und vor Ort dann durchzuführen.

Wir haben uns daher entschlossen, die von IDANA (r) zur Verfügung gestellte Plattform in weiteren Bereichen unserer Praxis einzuführen.

So verwenden wir die Fragebögen derzeit für:

  • Die Einverständniserklärung zur Influenzaimpfung
  • Die Erhebung der Vorgeschichte vor einer Gesundheitsuntersuchung
  • Im Vorfeld einer arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Zur Erhebung eines Fragebogens zur Tagesmüdigkeit für Führerscheinbewerber.

Die Tomes GmbH als Entwickler der IDANA App sorgt dabei für Aktualität, Rechtssicherheit und Datenschutz. Von uns gewünschte Modifikationen der Fragebogentools können zeitnah umgesetzt werden.

Der Vorteil für Sie ist dabei:

  • Optimale Vorbereitung der Termine für Ihre Mitarbeitenden – diese können die Befragung schon vor dem eigentlichen Termin online erledigen
  • Datenschutzgerechte Übermittlung der Daten
  • Umweltschutzkonformität durch Einsparung von Papier und Druckereinsatz
  • Zügiger Termindurchlauf

Sie können uns bei der Einführung dieses neuen und modernen Werkzeugs unterstützen:

Bitten Sie Ihre Mitarbeitenden Ihnen zur Verfügung gestellte LINKS zu IDANA zeitnah zu bearbeiten. Sofern wir Ihnen für Sammeltermine einen IDANA Link schicken – geben Sie diesen an alle Mitarbeitenden weiter.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung!

Herzlichst!

Ihr Thomas Riebschläger

Betriebsarzt

tina1984

Neufassung der Corona Arbeitsschutzverordnung in Kraft – was bedeutet das für die Betriebe

Mit Wirkung vom 10.9.21 und mit voraussichtlicher Geltungsdauer bis zum 24.11.21 ist die Neufassung des BMAS durch Kabinettsbeschluss in Kraft getreten.

Was ändert sich für die Betriebe?

Auch Arbeitgeber sollen Ihre Mitarbeitenden über Gesundheitsgefährdungen durch die Erkrankung an Covid-19 aufklären. Insobesondere sollen sie über die Möglichkeiten einer Schutzimpfung informieren.

Neu ist auch, dass Mitarbeitende, die sich gegen das Corona Virus impfen lassen möchten, dies auch während ihrer Arbeitszeit dürfen. Arbeitgeber müssen Ihre Arbeitnehmer für die Impfung frei stellen!

Betriebliche Impfungen zum Beispiel durch Betriebsärzte sollen durch die Arbeitgeber auch unterstützt werden.

Ich denke, dass Arbeitgeber diesen neuen Verpflichtungen unter anderem dadurch nachkommen können, dass Sie durch Aushang oder im betrieblichen Intranet auf zuverlässige Impfquellen verweisen. Dieser Verweis sollte in Form einer kurzen schriftlichen Unterweisung erfolgen.

Mögliche Quellen sind zum Beispiel:

Das Robert-Koch-Institut unter www.rki.de

oder auch folgende Weblinks:

  • www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung
  • www.zusammengegencorona.de
  • www.dguv.de/impfenschuetzt
  • Gerne kann ich Sie auch diesbezüglich als Betriebsarzt unterstützen und Ihre Mitarbeitenden im Rahmen einer Online-Unterweisung informieren.

    Da die inhaltlichen Ansprüche an alle Arbeitgeber gleich sind würde diese Online-Unterweisung von mir betriebsübergreifend durchgeführt. Alle Teilnehmer erhalten nach der Unterweisung eine Teilnahmebescheinigung.

    Wenn Sie Interesse haben, senden Sie mir gerne eine E-Mail an riebschlaeger@landarztpraxis.info, um über Termine und Kosten informiert zu werden.

    Darf der Arbeitgeber nun seine Mitarbeiter zur Auskunft über Impfstatus oder stattgehabte Corona-Erkrankung verpflichten?

    Nein, es besteht für die Beschäftigten keine Auskunftspflicht.

    Allerdings darf der Arbeitgeber ihm bekannte Information über Impfstatus und Genesungsstatus im Rahmen der Planung des betrieblichen Infektionsstatus verwenden.

    Weitere Arbeitgeberpflichten zum betrieblichen Infektionsschutz bleiben bestehen.

    Es bleibt bei:

    • Kontaktreduzierung
    • Testangebotspflicht (ggf. quantitativ reduziert bei hoher Impfquote im Betrieb)
    • Aktualisierung und Fortführung betrieblicher Hygienekonzepte

    Das waren meine Anmerkungen zur Novelierung der Arbeitsschutzverordnung.

    Eine Frage, die mich dieser Tage häufig erreicht ist:

    “Wie sieht es mit der dritten Impfung aus (Auffrischung) und führen Sie diese bei uns im Betrieb durch?

    Meine Antwort:

    1. Aktuell fehlt mir noch die entsprechende Empfehlung der ständigen Impfkommission und des Robert Koch Institutes zur Empfehlung einer Auffrischimpfung. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass spätestens Anfang Oktober diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen wird.
    2. Wie Ihnen bekannt ist, haben wir im Rahmen eines von uns organisierten Impfzentrums ca. 2000 Impfungen durchgeführt. Aktuell ist die Praktikabilität einer Impfung gegen das Corona Virus in Klein- und Mittelbetrieben nicht gegeben. Das Impfzentrum wurde im August bei deutlich rückläufigen Zahlen geschlossen. Sofern Interesse besteht, wäre eine vergleichbare Aktion im kommenden Winter möglich. Bitte teilen Sie mir Ihr Interesse und Ihre Einschätzung der Anzahl an Impfungen für Ihr Unternehmen mit. So kann ich für Sie planen!

    Bis dahin, verbleibe ich mit herzlichem Gruß aus Isernhagen

    Thomas Riebschläger – Betriebsarzt

    tina1984

    Sommerpause – Corona sucks – What´s next

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Sie erhalten diesen Newsletter mitten in der Sommerpause.

    Auf dem Weg zur Arbeit stellen wir fest, dass die Stadtautobahn leer ist, am Arbeitsplatz erhalten wir häufig eine Mail mit dem Text: “Herr XX ist erst ab dem XX Datum wieder am Arbeitsplatz, Ihre Mail wird nicht bearbeitet….”

    Auch im Arbeitsschutz ist es ruhig – nur selten ein Termin, eine Sitzung im Betrieb.

    Der Gesetzgeber hat die XXte Version der Corona Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht – im Grunde kaum Neuigkeiten.

    Fast alle KollegInnen und Kollegen im Betrieb, die sich impfen lassen wollten, sind geimpft. Allein in unserem kleinen Impfzentrum in Kirchhorst haben wir ca. 1500 Menschen immunisiert.

    Der Impfstoff entwickelt sich zum Ladenhüter.

    Langsam schleichen sich die “Inzidenzzahlen”, die in den vergangenen Monaten eine stete Abwärtsfahrt hinter sich gebracht haben wieder in relevante Größenordnungen.

    Viele Betriebe wünschen Ihre Mitarbeitenden back from home office in die Geschäftsstellen und Büros.

    Wie wird es weiter gehen?

    Darauf habe ich keine wirklich valide Antwort?

    Was sollten wir tun?

    Dazu habe ich eine klare Meinung:

    Im Gegensatz zum öffentlichen Raum, wurden die Lockerungen im betrieblichen Umfeld deutlich langsamer eingeführt.

    Hygiene pläne sind zumeist gut up to date, Hygienekonzepte werden in vielen Betrieben seit über einem Jahr pro aktiv gelebt.

    Viele Betriebe haben sich um Impfungen für Ihre Mitarbeitenden bemüht.

    Wir sollten konsequent auf dem beschrittenen Weg bleiben, und so unsere Betriebe als verhältnismäßig sichere Orte bewahren.

    Wahrscheinlich ist, dass wir im Herbst Corona Auffrisch-Impfungen auch im betrieblichen Umfeld benötigen.

    Die Situation sachlich im Blick behalten und sich insgesamt konservativ im Hinblick auf das Organisations-Management im Betrieb aufstellen – das ist ein guter Weg!

    Gerne unterstützen wir Sie dabei und helfen Ihnen Ihre Gesundheit als höchstes Gut zu erhalten!

    Ihr Thomas Riebschläger

    tina1984

    Corona-Arbeitsschutzverordnung

    01. Juli 2021

    Die neue Corona Arbeitsschutzverordnung tritt demnächst in Kraft – was ist neu?

    Die neuen Regelungen sind auf den Seiten der Bundesregierung kurz und knapp geschrieben. Unten sind die direkten LINKS zu den weiterführenden Informationen auf den Seiten des BMAS einkopiert.

    Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen

    In Zeiten der Pandemie kommt dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zusätzlich die Aufgabe zu, Ansteckungen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen zu verhindern. Die Arbeit muss für alle Beschäftigten sicher sein, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der eigenen Wohnung ausgeführt werden können.

    Arbeitsschutzregelungen

    …..
    die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten für die Dauer der pandemischen Lage nationaler Tragweite (derzeit bis 10. September 2021) fort:

    • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mind. zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
    • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen bzw. vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
    • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
    • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
    • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

    Das ist neu:

    • Die Maskenpflicht bleibt zwar grundsätzlich bestehen, die Arbeitgeber müssen künftig nur noch dort mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
    • In mehrfach belegten Räumen kann künftig allgemein auf die Einhaltung einer Mindestfläche von 10 m² pro Person verzichtet werden. Der Mindestabstand von 1,50 m muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicher zu stellen.
    • Die verbindliche Vorgabe von Homeoffice im Infektionsschutzgesetz entfällt zum 30. Juni 2021 und wird nicht wieder in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen. Homeoffice als Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte bleibt aber Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienepläne vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden.

    QUELLE: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText4