tina1984

Corona-Arbeitsschutzverordnung

01. Juli 2021

Die neue Corona Arbeitsschutzverordnung tritt demnächst in Kraft – was ist neu?

Die neuen Regelungen sind auf den Seiten der Bundesregierung kurz und knapp geschrieben. Unten sind die direkten LINKS zu den weiterführenden Informationen auf den Seiten des BMAS einkopiert.

Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen

In Zeiten der Pandemie kommt dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zusätzlich die Aufgabe zu, Ansteckungen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen zu verhindern. Die Arbeit muss für alle Beschäftigten sicher sein, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der eigenen Wohnung ausgeführt werden können.

Arbeitsschutzregelungen

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die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten für die Dauer der pandemischen Lage nationaler Tragweite (derzeit bis 10. September 2021) fort:

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mind. zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen bzw. vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Das ist neu:

  • Die Maskenpflicht bleibt zwar grundsätzlich bestehen, die Arbeitgeber müssen künftig nur noch dort mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
  • In mehrfach belegten Räumen kann künftig allgemein auf die Einhaltung einer Mindestfläche von 10 m² pro Person verzichtet werden. Der Mindestabstand von 1,50 m muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicher zu stellen.
  • Die verbindliche Vorgabe von Homeoffice im Infektionsschutzgesetz entfällt zum 30. Juni 2021 und wird nicht wieder in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen. Homeoffice als Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte bleibt aber Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienepläne vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden.

QUELLE: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText4