tina1984

Corona Gefährdungsbeurteilung im Betrieb – (K)eine einfache Angelegenheit

Bis zum Ende des Monats gilt im betrieblichen Umfeld noch die CORONA Arbeitsschutzverordnung – danach gibt der Gesetzgeber die Aufgabe der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie wieder in die Hand der Arbeitgeber.

Dabei sind diverse Bereiche zu berücksichtigen.

Die BAUA nennt in ihrer technischen Regel folgende Informationsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung
Für die Festlegung betrieblicher Maßnahmen des Infektionsschutzes im Rahmen der Gefähr-
dungsbeurteilung sollten insbesondere die Informationen, sofern vorhanden,
– zum Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten,
– zur Symptomatik von Beschäftigten,
– zur Inzidenz im Tätigkeitsgebiet der Beschäftigten und ggf. zum Auftreten neuer
– Varianten (Daten vom RKI),
– zu Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes,
– zu Kontakthäufigkeiten, -zeiten am Arbeitsplatz,
– zu Belegungsdichte (Beschäftigte/Personen pro Raumvolumen) und Abständen zwischen den Beschäftigten,
– zur Lüftungssituation (freie Lüftung oder Raumlufttechnische Anlagen (RLT),6
sowie
– zu psychischen Belastungen der Beschäftigten
berücksichtigt werden.

Verglichen mit einer Gefährdungsbeurteilung zum Thema Lärm am Arbeitsplatz ist ein hochkomplexer Informationscluster zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist prinzipiell Aufgabe des Arbeitgebers. Besonders in diesem Fall jedoch sollten die Betriebe auf die Erfahrung und Sachkenntnis Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrer Betriebsärzte zurückgreifen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Erläuterungen für Ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung!

Ihr Balance4.work – Betriebsärzteteam